Ruhezeiten
Nach Artikel 4 der Lärmschutzverordnung dürfen bewegliche Geräte und Maschinen das Wohlbefinden der betroffenen Bevölkerung nicht erheblich stören. Üblicherweise schränken Gemeinden das Lärmen im Freien mit Maschinen und Geräten durch die Bestimmungen der kommunalen Polizeiverordnung oder des kommunalen Ortspolizeireglements zeitlich ein. Gerade bei lauten Gartengeräten wäre es wünschenswert, wenn die Gemeinden ihren Spielraum vermehrt nutzen indem in der Kommunalen Polizeiverordnung beispielsweise die Ruhezeiten ausgebaut und «Lärmzeiten» konzentriert würden. Davon profitiert die Standortqualität von Wohngebieten und die Lebensqualität der Einwohnerinnen und Einwohner.