Grenzwerte

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Immissionsgrenzwerten (Belastungsgrenzwerten) und Emissionsgrenzwerten. Die Belastungsgrenzwerte definieren, wie hoch der Schallpegel am Einwirkungsort (z.B. in einer Wohnung) sein darf. Die Emissionsgrenzwerte legen fest, wieviel Schallenergie z.B. ein Fahrzeug maximal an die Umwelt abgeben darf.

Einleitung

Lärm ist störender Schall. Das physikalische Mass für den Schalldruckpegel ist das Dezibel (dB). 

Ein Wert von 0 dB entspricht in etwa der menschlichen Hörschwelle, ab ca. 120 dB (Schmerzschwelle) verursacht Schall Schmerzen in den Ohren. In einem Schlafzimmer nachts herrschen im Mittel um die 25 dB. Ein normales Gespräch zwischen zwei Menschen ist etwa 50-60 dB laut, eine laute Strasse 70-80 dB. Eine Erhöhung des Schalldruckpegels um 10 dB entspricht etwa einer Verdoppelung der empfundenen Lautstärke.

Kommen zwei gleich laute Lärmquellen zusammen, erhöht sich der Pegel um 3 dB. Die Imissionsgrenzwerte (Belastungsgrenzwerte) sind mit den Schalldruckpegeln der einzelnen Geräusche nur bedingt vergleichbar, da für die Beurteilung einer Lärmsituation der korrigierte, sogenannte Beurteilungspegel massgebend ist.

Belastungsgrenzwerte

Um die Lärmbelastung zu beurteilen und zu begrenzen, legt die Lärmschutzgesetzgebung des Bundes Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte für verschiedene Lärmarten fest. Diese sind auf die Lärmempfindlichkeit des belasteten Gebiets abgestimmt und sind während der Nacht niedriger als am Tag. Dies um dem erhöhten Schutzbedürfnis in der Nacht Rechnung zu tragen.

Emissionsgrenzwerte

Strassenfahrzeuge, Eisenbahnwagen, Flugzeuge sowie Geräte und Maschinen müssen rechtlich festgelegte Lärmemissionsgrenzwerte einhalten.

Quelle: BAFU

Unser Webinar zum Thema

EKLB Bericht (23.6.22)

Webinar der Lärmliga Schweiz zu den Empfehlungen der EKLB betreffend Lärmgrenzwerten. Teilnehmende: Jean Marc Wunderli (EMPA, Co-Autor EKLB Bericht), Marguerité Trocmé (ASTRA), Michael Strickler (Fachstelle Lärmsanierung Kt. Aargau), Sophie Ribaut (Vorstand Lärmliga Schweiz). Moderation: Gabriela Suter (Präsidentin Lärmliga Schweiz). Dauer: 60 Minuten.

Glossar

Belastungsgrenzwerte

Um die Lärmbelastung zu beurteilen und zu begrenzen, legt die Lärmschutzgesetzgebung Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte für verschiedene Lärmarten fest. Diese sind auf die Lärmempfindlichkeit des belasteten Gebiets abgestimmt und liegen während der Nacht jeweils niedriger.

Die Belastungsgrenzwerte sind in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) verankert und stützen sich auf das Umweltschutzgesetz (USG). Dieses definiert drei Arten von Belastungsgrenzwerten:
  • Planungswerte gelten für die Errichtung neuer lärmerzeugender Anlagen und für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen für lärmempfindliche Gebäude (Wohnungen).
  • Immissionsgrenzwerte legen die Schwelle fest, ab welcher der Lärm die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört. Sie gelten für bestehende lärmerzeugende Anlagen und für Baubewilligungen von lärmempfindlichen Gebäuden (Wohnungen).
  • Alarmwerte sind ein Kriterium für die Dringlichkeit der Sanierungen und den Einbau von Schallschutzfenstern.

Die Belastungsgrenzwerte sind für reine Wohngebiete strenger als für Gegenden, in denen auch gewerbliche Aktivitäten erlaubt sind («Empfindlichkeitsstufe» in der Tabelle). In der Regel gelten folgende Belastungsgrenzwerte in dB(A):

Glossar

Emmissionsgrenzwerte

Strassenfahrzeuge, Eisenbahnwagen, Flugzeuge sowie Geräte und Maschinen müssen rechtlich festgelegte Lärmemissionsgrenzwerte einhalten.

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